1. Sachverständiger
Benötigt der Betriebsrat externe Hilfe eines Rechtsanwaltes, um eine Angelegenheit zu verstehen und später in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, so kann er nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuziehen, den der Arbeitgeber dann auch bezahlen muss, § 80 Abs.3 BetrVG.
2. Berater
Liegt eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vor und beschäftigt das Unternehmen (nicht der einzelne Betrieb) mehr als 300 Arbeitnehmer, so kann der Betriebsrat einen externen Berater sogar ohne vorherige Vereinbarung hinzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG).
3. Prozessvertreter
Muss der Betriebsrat seine Rechte mit Hilfe des Gerichts durchsetzen, so kann der Betriebsrat ohne Weiteres einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG).