Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen

Der Betriebsrat muss bei jeder Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt werden. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vollständig über den personellen Vorgang informieren und die Zustimmung des Betriebsrates beantragen.

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG, muss der Arbeitgeber sich nach § 99 Abs. 4 BetrVG die fehlende Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Ohne Zustimmung darf der Arbeitgeber die Maßnahme nicht durchführen.

Eine Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat ist nur dann erheblich, wenn sie schriftlich innerhalb 1 Woche nach dem Antrag des Arbeitgebers und unter Angabe von Gründen mit Bezugnahme auf den Katalog des § 99 Abs. 2 Nr. 1–6 BetrVG erfolgt.

Wird der Betriebsrat überhaupt nicht informiert oder beachtet der Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung nicht, kann der Betriebsrat seinerseits die Aufhebung der Einstellung oder Versetzung beantragen, § 101 BetrVG.

Bei der Ausübung der Rechte nach §§ 99, 101 BetrVG unterstützen wir den Betriebsrat durch anwaltlichen Rat und Vertretung im Arbeitsgerichtsverfahren.

Kündigungen

Bei Kündigungen kann der Betriebsrat innerhalb einer Woche nach Information durch den Arbeitgeber schriftlich Widerspruch gegen die Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG einlegen. Allerdings verhindert der Widerspruch letztlich nicht die Kündigung. Der Widerspruch eröffnet aber dem Arbeitnehmer parallel zur Kündigungsschutzklage, die Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens zu verlangen.