Führt der Arbeitgeber eine betriebsändernde Maßnahme durch, die zumindest für einen erheblichen Teil der Belegschaft Nachteile haben könnte, oder wird z. B. die Betriebsorganisation grundlegend verändert, eine grundlegend neue Arbeitsmethode oder Betriebsanlage eingeführt, ein wesentlicher Betriebsteil stillgelegt oder ausgelagert, so kann der Betriebsrat diese Betriebsänderungen in einem Interessenausgleich regeln und die für die Arbeitnehmer entstehenden wirtschaftlichen Nachteile in einem Sozialplan ausgleichen oder mildern.
Der Sozialplan ist über eine Einigungsstelle erzwingbar. Seit Gründung der Kanzlei unterstützen wir Betriebsräte bei der Bewältigung derartiger Betriebsänderungen, beginnend mit der Informationsphase bis zum Abschluss des Interessenausgleichs bzw. Sozialplans.